Informationen über die Erteilung einer Fahrbewilligung
Sehr geehrte Arbeitgeber und Vorgesetzte:
Ihren Arbeitnehmern und Mitarbeitern wurden im Zuge ihrer Ausbildung, die Grundvoraussetzungen zum Führen von Hubstaplern und Kranen, aber auch von anderen selbstfahrenden Arbeitsmitteln vermittelt. Neben den Voraussetzungen die der Arbeitnehmer selbst als Person erbringen muss, ist es auch notwendig, dass das Unternehmen drei Anforderungen erfüllt, um eine ordnungsgemäße Übertragung der Arbeitsaufgabe zu gewährleisten.
1) Auswahl der richtigen Arbeitnehmer
( §6 AScHG – Einsatz der Arbeitnehmer ) § 6 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Einsatz der Arbeitnehmer
(1) Arbeitgeber haben bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
(2) Arbeitgeber haben durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass nur jene Arbeitnehmer Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
(3) Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, dass sie an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, dass sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Arbeitnehmer gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige Bewußtseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens und schwere Depressionszustände.
(4) Arbeitnehmerinnen dürfen mit Arbeiten, die infolge ihrer Art für Frauen eine spezifische Gefahr bewirken können, nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden, die geeignet sind, diese besondere Gefahr zu vermeiden.
(5) Bei Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Arbeitsinspektorat hat ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die für sie auf Grund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes eine Gefahr bewirken können, durch Bescheid zu untersagen oder von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen. Zum Führen von Staplern und Kranen dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, welche den Nachweis der Fachkenntnisse durch ein Zeugnis einer hierfür berechtigten Ausbildungsstätte nachweisen können. Weiters müssen . . . .
– die Arbeitnehmer das 18. Lebensjahr vollendet haben
– sich in körperlicher und geistiger Eignung befinden
– Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit besitzen
§ 33. Arbeitsmittelverordnung
Fahrbewilligung
(1) Mit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen verfügen.
(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der ArbeitnehmerInnen erteilt werden.
(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde ArbeitnehmerInnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen dieser ArbeitnehmerInnen eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen ArbeitgeberInnen erforderlich.
(4) Die Fahrbewilligung ist durch die ArbeitgeberInnen zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass ArbeitnehmerInnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind. Werden Ihnen Umstände bekannt, die ein Risiko für die Arbeitnehmer und sonstige Personen ( Kunden / Lieferanten / etc. ) ergeben können, sind Sie verpflichtet dem betroffenen Arbeitnehmer die Innerbetriebliche Fahrerlaubnis zu entziehen – ein Entzug des Nachweises der Fachkenntnisse (Staplerführerschein / Kranführerschein) ist Ihnen als Arbeitgeber nicht möglich. Gründe die einen Entzug der Fahrerlaubnis bewirken können sind z.B.:
- Benutzung des Arbeitsmittels unter Einwirkung von Drogen / Alkohol / Medikamenten
- undiszipliniertes und riskantes Fahren
- nicht befolgen von Unterweisungen und Betriebsanweisungen
- nicht verwenden der vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstung
- nicht Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ( STVO / Sonderregelungen)
- Personentransport auf Lasttransporteinrichtungen und Arbeitsmitteln, die nicht zum Personentransport zugelassen sind.
- etc
2) Durchführung einer Unterweisung
(§14 ASchG – Unterweisung )
§ 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Unterweisung
(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.
(2) Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen:
1.Vor Aufnahme der Tätigkeit
2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereichs
3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmittel
4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe
5. Bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern diese zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.
(3) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen. Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist.
(4) Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, dass die Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben.
(5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für schriftliche Anweisungen.
Wir helfen Ihnen gerne eine fachkundige und kompetente Unterweisung Ihrer Mitarbeiter in Ihrem Betrieb durchzuführen und gewährleisten Ihnen somit die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen zu erfüllen. Bitten nehmen sie per E-Mail oder Telefon Kontakt auf wir beraten Sie gerne. Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und gewährleisten Ihnen somit die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen zu erfüllen.
Bitten nehmen sie per E-Mail oder Telefon Kontakt auf wir beraten Sie gerne.
3) Erteilung einer Fahrbewilligung
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